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Pro-Aktiv-Center (PACe)

Schulpflicht

Was ist die Schulpflichterfüllung?

Die Schulpflicht ist eine in Deutschland festgelegte gesetzliche Verpflichtung, die Kinder, Jugendliche und junge Heranwachsende innerhalb einer bestimmten Altersspanne bzw. bis zur Vollendung einer Schullaufbahn, zu einem Schulbesuch verpflichtet. Informationen über die geschichtliche Entwicklung der Schulpflicht findest Du auf der Webseite der Bundeszentrale für politische Aufklärung.

Weitere Fragen zum Thema Schulpflicht

Wo ist die Schulpflicht im deutschen Gesetz geregelt?

Die Schulpflicht in Deutschland ist in den entsprechenden Schulgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Die gesetzliche Grundlage zur Schulpflichterfüllung in Niedersachsen ist unter §63 - §71 NSchG (Niedersächsischen Schulgesetz) zu finden.

Informationen zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen der Schulpflicht in Niedersachsen findest Du auf der Webseite für Schule und Recht in Niedersachsen

Wann ruht die Schulpflicht und was bedeutet dies?

Die Schulpflicht kann auf Antrag der jeweiligen Schule zum Beispiel

  • zum Besuch eines Sprachkurses bei nicht ausreichenden Deutschkenntnissen,
  • zur Kindererziehung bei Ablauf der gesetzlichen Mutterschutzfristen bei schulpflichtigen Müttern,
  • für Schulpflichtige, die ein Freiwilligendienst (FSJ, BFD) oder einen freiwilligen Wehrdienst ableisten,
  • für Schulpflichtige, die nach dem Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife ein mindestens ein jähriges geleitetes berufsbezogenes Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife ableisten

ruhen. Die Berufsschulpflicht endet für Schüler/innen, deren Schulpflicht mindestens ein Jahr geruht hat.

Weitere Informationen zu diesem Thema findest Du im Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG).

Wer ist von der Schulpflicht betroffen?

Von der Schulpflicht sind prinzipiell alle in Deutschland lebenden Kinder, Jugendliche und junge Heranwachsende betroffen. Auch Auszubildende sind schulpflichtig (Berufsschulpflicht).

Welchen zeitlichen Rahmen nimmt die Schulpflicht ein?

Die Dauer der Schulpflicht ist individuell zu berechnen.

Prinzipiell beginnt die Schulpflicht mit Vollendung des sechsten Lebensjahres und endet grundsätzlich nach 12 Jahren (gemäß §64 NSchG). Davon müssen mindestens neun Jahre an einer allgemeinbildenden Schule erfüllt werden (allgemeine Schulpflicht).

Auch bei Volljährigkeit (bei Vollendung des 18. Lebensjahres) endet die Schulpflicht. Sollte ein Schüller/in während des laufenden Schuljahres volljährig werden, muss zur Erfüllung der Schulpflicht, das bereits laufende Schuljahr noch bis zum Ende absolviert werden.

Die Berufsschulpflicht kann in Vollzeit (1 Jahr an einer BES) oder in Teilzeit (2 Jahre z.B. als berufsbegleitete Ausbildung/ Schule) erfüllt werden. Die Berufsschulpflicht endet ebenfalls für Schüler/innen, deren Schulpflicht mindestens ein Jahr geruht hat.

Weitere Informationen zu diesem Thema findest Du hier:

Wie ist der Verfahrensgang bei Schulpflichtverletzung in der Grafschaft?

Wird die Schulpflicht entweder vonseiten des Schülers oder der Eltern verletzt, ist entweder mit Erziehungsmitteln oder mit Ordnungsmaßnahmen bzw. mit einem Strafverfahren zu rechnen.

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